Wunderbarer Gnadenthron

von Augušt Maria Neander, 08.04.2007, 11:09 Uhr (Freiburger Zeitalter)

Politisch ist, was Freund und Feind unterscheidet, so Carl Schmitt.

Ausgerechnet der angebliche Kronjurist des Dritten Reichs, zeit seines Lebens als konservatives Bollwerk gegen jeden Verdacht des Liberalismus erhaben, setzt damit den liberalen Rechtsstaat auf ein festes Fundament: Das Recht ist dem Politischen entzogen, trotzdem es gemacht wird von »der Politik«. Dem Recht im Staat der konstituell verbürgten Menschenwürde muß jegliche Freund-Feind-Unterscheidung fremd sein; wo unterschiedslos Menschenwürde gewährt wird, kann niemand zum Feind (hostis, πολέμιος, d. i. Staatsfeind, nicht inimicus, εχθρός, d. i. persönlicher Feind) erklärt werden. Nehmen die Organe des Staates seine Grundfesten ernst, so desavouiert sich einerseits jedes Feindstrafrecht, andererseits emanzipiert er das Rechtssystem vom politischen System.

Freilich: Ein solcher Staat hemmt sich selbst; nie kann er totaler Staat werden. Die Setzung der Menschenwürde bindet ihn an Vorpositives, lagert der Politik einen normativen Kern vor. Das Bekenntnis des Grundgesetzes zu diesem normativen Kern ist damit trotz seiner im Wortsinne staatstragenden Funktion anti-etatistisch, und konsequent werden damit von konservativer Seite beständig diese Festen angegriffen. (»Konservativ« hier als Chiffre für das Vertrauen in die moralische Kompetenz des Staates.)

Diese These soll anhand zweier aus unterschiedlichen Gründen aktuellen Fälle diskutiert werden: Christian Klar und Hans Filbinger.

Christian Klar ersucht beim Bundespräsidenten um Gnade. Dieses Gnadengesuch ist in sich eine rein juristische Angelegenheit, bedarf aber zum Verständnis vorpositiver Überlegungen. Zunächst ist die juristische Gnade von der theologischen Gnade zu scheiden. Die theologische Gnade rechtfertigt, das heißt: wäscht von Sünden rein. Die juristische Gnade mildert Strafen. Beiden zueigen ist, daß sie ungeschuldete Hilfe ist. Einen Anspruch auf Gnade gibt es nicht. (Aus diesem Grunde wurde das Beispiel Klars gewählt; im Falle der ohne Begnadigung vorzeitig haftentlassenen Brigitte Mohnhaupt kann rein juristisch argumentiert werden, und es gibt einen Anspruch.)

Das präsidentielle Gnadenrecht nimmt sich auf den ersten Blick als monarchistischer Fremdkörper im Gebilde der säkularen Republik aus. Tatsächlich ist es aber nicht ein Einbruch des Absolutismus als vielmehr ein Ausfluß des liberalen staatsfeindlichen Mißtrauens. Die Bandbreite des Menschlichen kann nie durch eine weitgehend statische Rechtsordnung abgebildet werden. Nicht nur symbolisch kann das Staatsoberhaupt als (noch ganz klassisch gedacht) Symbol des Staates als Ganzen selbst die positive Ordnung aufbrechen und überpositiv Gnade erweisen.

Im Falle Klars nun bricht eine politische Debatte auf: Darf der Bundespräsident den Terroristen begnadigen, der keine Reue zeigt, der sogar nach wie vor (wie sein Grußwort an die Berliner Rosa-Luxemburg-Konferenz zeigt) den Kapitalismus vehement ablehnt? Daß er darf, ist auf allen Ebenen zu konstatieren.

Selbst wenn man unzulässig theologisiert: »Das erste Werk der Gnade des Heiligen Geistes ist die Bekehrung, die die Rechtfertigung bewirkt«, liest man im Katechismus (RN 1989). Trotz der offensichtlichen Unmöglichkeit einer Analogie wird offenbar, daß Gnade der Reue vorgeht. Im nicht-theologischen Bereich nicht notwendig, doch für unsere Belange genügt, es als möglich festzustellen, und damit die Möglichkeit für den Bundespräsidenten, auch ohne Reue zu begnadigen.

Gewichtiger aber ist eine Argumentation aus genuin rechtsstaatlichen Überlegungen heraus: Wer eine Sonderbehandlung der RAF-Gefangenen verlangt, etwa indem an sowohl vorzeitige Haftentlassung wie Begnadigung besondere Kriterien geknüpft werden, legitimiert die RAF nachträglich. Immer war ihr Credo, daß sie nicht eine Verbrecherbande sei, sondern eine politische Bewegung und ihre Mitglieder mithin als politische Gefangene behandelt werden müssen. Wer den RAF-Gefangenen nicht die übliche Behandlung, die unser Rechtssystem Verbrechern zuteil werden läßt, zukommen läßt, begibt sich außerhalb unserer verfassungsgemäßen Ordnung.

Ohnehin wird, vom Radikalenerlaß über den Otto-Katalog hin zum Bundestrojaner, beständig an der Installation eines verfassungswidrigen Feindstrafrechts gearbeitet. Der Bereich des Politischen wird ausgedehnt auf den Bereich des Rechtlichen, wo er im Würdestaat nicht zum Tragen kommen darf. Das Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten ist zurecht allein sein Recht; der politische Betrieb darf es nicht beeinflussen.

Filbinger

Auch Hans Filbinger verweist auf sein recht-mäßiges Handeln. Seine Todesurteile als Nazi-Marinerichter seien rechtlich nicht zu beanstanden gewesen, und was Recht war, müsse Recht bleiben. Interessant ist dieser Fall, nutzt man ihn als Kritikfolie in der Debatte um Christian Klars Begnadigung. Wettern bei Klar die üblichen konservative Unvermeidlichen und halten den moralischen Anspruch des Politischen hoch (ist doch die Frage gerade nicht politisch), wird eine moralischer Anspruch im Falle Filbinger ausgeschlossen.

Offenbarte die von Rolf Hochhuth angeleitete Kampagne gegen Filbinger eine Tragödie starrköpfiger Reflexionsresistenz, wiederholt sich das Vorgehen bei Klar als Farce. Während der CDU-Ministerpräsident alles Recht hat, sich auf einen untrübbaren Rechtspositivismus zurückzuziehen, dem moralische Einsprüche schlicht systemfremd sind (denn schließlich »autoritas, non veritas facit legem«; Hobbes, Leviathan), können sich die für die Verbrechen der RAF Inhaftierten gerade nicht auf diesem Standpunkt beharrend begnadigen oder frühzeitig entlassen lassen.

Ein seltsames Vexierbild baut sich auf: Die RAF ist bald Verbrecherbande, wenn sie verurteilt wie alle Verbrecher wird, bald Kategorie sui generis, wenn sie begnadigt oder entlassen werden soll wie alle Verbrecher, und dabei wird Filbinger verteidigt als erstens Gefangener des Sachzwangs, der rechtlich und damit zweitens moralisch korrekt gehandelt hat (Fluch des allzudeutschen Vulgär-Kantianismus!).

Wie ist dieser Knoten zu sprengen? Zunächst scheint beiden Fälle eine seltsame Vermischung von moralischen und juristischen Kategorien zugrunde zu liegen. Ist also, wenn Klar aus rechtsstaatlichen Erwägungen begnadigt werden kann, Filbinger zu rechtfertigen? Ist, wenn der Stab über Filbinger zu brechen sei, auch ein RAF-Feindstrafrecht zu fordern?

Die Parallele ist nur eine scheinbare, spielen sich doch beide Fälle abstrakt in unterschiedlichen Sphären, konkret in unterschiedlichen Systemen ab.

Der Fall Filbinger ist ein politischer Fall; es greifen Freund-Feind-Kalküle. Der totale Staat ist der Feind des liberalen. Der Exponent des liberalen Staats hat sich nicht als Feind des totalen erwiesen. Dies hat Filbinger sich anrechnen zu lassen, und dies macht seinen Rechtspositivismus moralisch verwerflich, Filbinger damit politisch untragbar.

Der Fall Klar ist ein juristischer Fall; kein Freund-Feind-Kalkül hat im liberalen Rechtsstaat seine Berechtigung. Moralische Überlegungen waren bei der Gesetzgebung zum letzten Mal relevant; ab der Setzung des Gesetzes verstummen sie zugunsten eines dann normativ untermauerten Rechtspositivismus.

Wer Feinde aussondert aus der feindlosen Rechtsordnung mag sie vordergründig schützen. Tatsächlich aber macht der sich selbst zum Wegbereiter des terreur.

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